Gesetze / Europawahlordnung EuWO § 56 Stimmabgabe in Klöstern Stand: 10.06.2019 Bund Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.